Rechtliche Einordnung der SHES
Einer der großen Vorteile Soloof House Energy Solution (SHES) ist deren rechtliche Situation. Da sich alles außerhalb des öffentlichen Stromnetzes abspielt, entfallen zeitintensive Abstimmungen mit Netzbetreibern und die Implementierung von komplexen Messkonzepten.
Die SHES gibt Rechtssicherheit, da sie unabhängig von zukünftiger Regulierung des öffentlichen Netzes ist. Zudem arbeitet die SHES netzdienlich, da sie das öffentliche Netz nicht berührt, damit auch nicht belastet.
Als Kunde haben Sie die volle Kontrolle über Ihre Anlage und den Verkauf des Stroms.
⚡ Betrieb außerhalb des öffentlichen Netzes
- Die Stromleitung von der Photovoltaikanlage bis zum Mieter/Pächter (rechtlich “Endverbraucher”) ist hinter dessen Stromzähler, damit außerhalb des öffentlichen Netzes
- Es werden keine Genehmigungen eines Netzbetreibers benötigt
- SHES Projekte sind daher zeitlich gut umzusetzen
- Es besteht bessere rechtliche Sicherheit als bei Mieterstrom und GGV, da ein Akteur und dessen Regulierung entfällt
- Es wird kein Messstellenbetreiber benötigt, denn die Strommessung kann per MID-konformen Stromzähler direkt erfolgen.
- SHES-Anlagen müssen wie jede Stromerzeugungsanlage nur im Marktstammdatenregister registriert werden. Wir übernehmen diese Eintragung unabhängig davon, ob Sie oder Soloof die Anlage besitzen.
📖 Betrieb als Kundenanlage
- Das Energiewirtschaftsgesetz ordnet in §3, Punkt 65 und 66 Anlagen als sogenannte Kundenanlagen ein, wenn sie diese Anforderungen erfüllen:
- sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden oder bei der die Energieerzeugung durch
eine Direktleitung zu einem einzelnen Kunden angebunden ist - mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,
- für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der
Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind - jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im
Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten
diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden
- sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden oder bei der die Energieerzeugung durch
- Das bedeutet, dass alle Mieter/Pächter ihren Energielieferanten frei wählen können. Da die SHES nur zuliefert, ändert sich für die Mieter der Lieferant von Strom aus dem Netz nicht.
- Es bedeutet auch, dass bei der SHES keine Netzgebühren erhoben werden dürfen. Die Kosten für den Unterhalt der Anlage werden daher bei der SHES in den Stromverkaufspreis eingerechnet.
- Der große Vorteil einer Kundenanlage ist, dass diese nicht der Regulierung der Bundesnetzagentur unterliegt, da sie nicht Teil des öffentlichen Netzes ist.
⚖️ Aktuelle Urteile
Im Internet sind Kommentare über aktuelle Urteile zur Einordnung als Kundenanlage zu finden. Diese betreffen die SHES nicht. Konkret geht es um das
- EU-Urteil C‑293/23, ob ein Netz in einem Wohngebiet auch ein Kundennetz ist
- Urteil sagt Nein, denn im zu urteilenden Fall wären 96 Kunden betroffen, die ihren Strom ausschließlich über dieses Netz bezogen hätten
- Fällt dieses Netz aus, sitzen die Kunden im Dunklen, daher ist das solch ein Netz gemäß Richtlinie (EU) 2019/944 (Art. 2 Nrn. 28 und 29 sowie die Art. 30 bis 39) ein Verteilnetz
- Das BGH-Urteil EnVR 83/20 setzt dieses Urteil in deutsches Recht um:
- Netze, die Letztverbraucher versorgen, sind keine Kundenanlagen
Die SHES ist keine Stromversorgung, sondern liefert nur zu. Sollte die Anlage ausfallen, ist das Ergebnis dasselbe wie nachts ohne Sonne – der Kunde bezieht 100 % seines Stroms vom Stromversorger seiner Wahl.
