Rechtliche Einordnung

Rechtliche Einordnung der SHES

Einer der gro­ßen Vorteile Soloof House Energy Solution (SHES) ist deren recht­li­che Situation. Da sich alles außer­halb des öffent­li­chen Stromnetzes abspielt, ent­fal­len zeit­in­ten­sive Abstimmungen mit Netzbetreibern und die Implementierung von kom­ple­xen Messkonzepten.
Die SHES gibt Rechtssicherheit, da sie unab­hän­gig von zukünf­ti­ger Regulierung des öffent­li­chen Netzes ist. Zudem arbei­tet die SHES netz­dien­lich, da sie das öffent­li­che Netz nicht berührt, damit auch nicht belas­tet.
Als Kunde haben Sie die volle Kontrolle über Ihre Anlage und den Verkauf des Stroms.

⚡ Betrieb außerhalb des öffentlichen Netzes

  • Die Stromleitung von der Photovoltaikanlage bis zum Mieter/Pächter (recht­lich “Endverbraucher”) ist hin­ter des­sen Stromzähler, damit außer­halb des öffent­li­chen Netzes
  • Es wer­den keine Genehmigungen eines Netzbetreibers benö­tigt
    • SHES Projekte sind daher zeit­lich gut umzu­set­zen
    • Es besteht bes­sere recht­li­che Sicherheit als bei Mieterstrom und GGV, da ein Akteur und des­sen Regulierung ent­fällt
  • Es wird kein Messstellenbetreiber benö­tigt, denn die Strommessung kann per MID-kon­for­men Stromzähler direkt erfol­gen.
  • SHES-Anlagen müs­sen wie jede Stromerzeugungsanlage nur im Marktstammdatenregister regis­triert wer­den. Wir über­neh­men diese Eintragung unab­hän­gig davon, ob Sie oder Soloof die Anlage besit­zen.

📖 Betrieb als Kundenanlage

  • Das Energiewirtschaftsgesetz ord­net in §3, Punkt 65 und 66 Anlagen als soge­nannte Kundenanlagen ein, wenn sie diese Anforderungen erfül­len:
    • sich auf einem räum­lich zusam­men­ge­hö­ren­den Gebiet befin­den oder bei der die Energieerzeugung durch
      eine Direktleitung zu einem ein­zel­nen Kunden ange­bun­den ist
    • mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage ver­bun­den sind,
    • für die Sicherstellung eines wirk­sa­men und unver­fälsch­ten Wettbewerbs bei der
      Versorgung mit Elektrizität und Gas unbe­deu­tend sind
    • jeder­mann zum Zwecke der Belieferung der ange­schlos­se­nen Letztverbraucher im
      Wege der Durchleitung unab­hän­gig von der Wahl des Energielieferanten
      dis­kri­mi­nie­rungs­frei und unent­gelt­lich zur Verfügung gestellt wer­den
  • Das bedeu­tet, dass alle Mieter/Pächter ihren Energielieferanten frei wäh­len kön­nen. Da die SHES nur zulie­fert, ändert sich für die Mieter der Lieferant von Strom aus dem Netz nicht.
  • Es bedeu­tet auch, dass bei der SHES keine Netzgebühren erho­ben wer­den dür­fen. Die Kosten für den Unterhalt der Anlage wer­den daher bei der SHES in den Stromverkaufspreis ein­ge­rech­net.
  • Der große Vorteil einer Kundenanlage ist, dass diese nicht der Regulierung der Bundesnetzagentur unter­liegt, da sie nicht Teil des öffent­li­chen Netzes ist.

⚖️ Aktuelle Urteile

Im Internet sind Kommentare über aktu­elle Urteile zur Einordnung als Kundenanlage zu fin­den. Diese betref­fen die SHES nicht. Konkret geht es um das

  • EU-Urteil C‑293/23, ob ein Netz in einem Wohngebiet auch ein Kundennetz ist
    • Urteil sagt Nein, denn im zu urtei­len­den Fall wären 96 Kunden betrof­fen, die ihren Strom aus­schließ­lich über die­ses Netz bezo­gen hät­ten
    • Fällt die­ses Netz aus, sit­zen die Kunden im Dunklen, daher ist das solch ein Netz gemäß Richtlinie (EU) 2019/944 (Art. 2 Nrn. 28 und 29 sowie die Art. 30 bis 39) ein Verteilnetz
  • Das BGH-Urteil EnVR 83/20 setzt die­ses Urteil in deut­sches Recht um:
    • Netze, die Letztverbraucher ver­sor­gen, sind keine Kundenanlagen

Die SHES ist keine Stromversorgung, son­dern lie­fert nur zu. Sollte die Anlage aus­fal­len, ist das Ergebnis das­selbe wie nachts ohne Sonne – der Kunde bezieht 100 % sei­nes Stroms vom Stromversorger sei­ner Wahl.